
Im Meeting kam gestern die Frage auf, ob ein Richter einem Verurteilten Sozialstunden auferlegen kann, in denen an Open Source Software gearbeitet werden soll. Hier die Einschätzung eines Anwalts dazu:
Im Rahmen der §§ 153a StPO, 15 JGG ist das denkbar:
§ 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
(1) 1 Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2 Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. ...
2. ...
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. ...
§ 15 Auflagen
(1) 1 Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1. ...
2. ...
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. ...
2 Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
§ 15 JGG ist an deiner Frage näher dran. Als gemeinnützige Einrichtungen in Sinne des § 153a StPO gelten im Allgemeinen Krankenhäuser, Altenheime usw. Da der Katalog aber nicht abschließend ist - "als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht" - ginge das wohl aber auch im Rahmen des § 153a StPO. Problem dürfte eher sein, dem Gericht das als Auflage anzudienen.
-- Sebastian Bergmann Co-Founder and Principal Consultant https://sebastian-bergmann.de/ https://thePHP.cc/
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Sebastian Bergmann